Reisegepäckversicherung

 

Auch der schönste Urlaub kann schnell getrübt werden, wenn das Gepäck (Kamera, Reiseandenken) zerstört oder beschädigt werden. In diesem Fall bietet eine Reisegepäckversicherung Schutz, denn dadurch wird der finanzielle Verlust ausgeglichen.

Die Zerstörung oder Beschädigung kann durch Diebstahl, Einbruch, Raub, räuberische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter, Sturm, Brand, Blitz, Explosion, höhere Gewalt verursacht werden.

Sogenannte ausgeschlossene Gefahren wie Krieg, kriegsähnlicher Ereigniss, Kernenergie, Beschlagnahme werden nicht mitversichert. Wenn die Schäden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen verursacht werden, wird auch kein Ersatz für die Schäden geleistet.

Es wird alles versichert, was der Reisende und seine Familienangehörigen (Partner und Kinder bis zum 18. Lebensjahr) als Reisegepäck mit sich nehmen: sämtliche Sachen des Reisebedarfs, die mitgeführt, am Körper oder in der Kleidung getragen werden, Reiseandenken und Geschenke.

Folgende Sachen werden nicht versichert: Geld, Wertpapiere, Urkunden, Handy, Laptops, Kunstgegenstände, Prothesen und Land-, Wasser und Luftfahrzeuge.

Die Reiseversicherung gilt nur während der angegebenen Dauer der Reise, die im Vertrag vorher bestimmt wird, aber es darf nicht länger als 42 Tage sein.

Die Versicherungssumme hängt von dem Wert der versicherten Sachen ab, zu denen aber die Geschenke und die Reiseandenken nicht dazugerechnet werden. Die Summe soll ermöglichen die beschädigten Sachen neu zu erwerben. Einige Reisegepäckversicherungsanbieter stellen unterschiedliche Kategorien zur Verfügung: 1.500 (economy), 3.000 (business) oder 4.500 EURO (first) mit entsprechenden angepassten Prämien.

Der Reisende soll natürlich darauf achten, dass während der Reise keine Schaden verursacht werden, aber wenn es der Fall ist soll er den Schadenfall sofort bei der Versicherungsgesellschaft melden. Er soll ausserdem Ersatzansprüche gegen Dritte (Bahn, Fluggesellschaft, Gastwirtschaft) erheben. Die Versicherungsgesellschaft hat das Recht die Schadenzahlung zu verweigern, wenn der Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde.